Satzung

(Lesefassung)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen Frauenselbsthilfe Krebs Landesverband Mecklenburg Vorpommern/Schleswig-Holstein e.V. (im folgenden FSH genannt).
  2. Sitz des Vereins ist die Hansestadt Stralsund.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stralsund unter VR 178 eingetragen.
  4. Der Verein und seine Gliederungen sind Mitglieder des Bundesverbandes der Frauenselbsthilfe Krebs und stehen unter Schirmherrschaft und finanzieller Förderung der Deutschen Krebshilfe.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
  1. Die Vereinigung ist ein Zusammenschluss von an Krebs erkrankten Menschen sowie deren Angehörigen. Zweck des Vereins ist die Einrichtung, Unterhaltung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen für an Krebs erkrankte Menschen, insbesondere für Frauen mit Brustkrebs und gynäkologischen Krebserkrankungen, als ergänzende Hilfe in der Krebsnachsorge und der Gesundheitsförderung. Menschen, die eine Krebserkrankung aus eigenem Erleben kennen, geben als freiwillig unbezahlt Tätige psychosoziale Hilfestellung, Information und Begleitung im Sinne von ,Betroffene helfen Betroffenen".
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die:
    • psychosoziale Begleitung von an Krebs erkrankten Menschen sowie ihrer Angehörigen
    • Unterstützung bei der Überwindung von Angst vor weiteren Untersuchungen und Behandlungen
    • Vorschläge zur Festigung der Widerstandskraft
    • Anregungen zur Verbesserung der Lebensqualität und Hilfe zur Selbsthilfe, Informationen über soziale Hilfen, Versicherungs- und Schwerbehindertenrecht, sozialpolitische und gesundheitspolitische Interessenvertretung.

    Der Zweck des Vereins wird darüber hinaus verwirklicht durch:

    • jede Art von Aktivität, die den Vereinszweck fördert
    • Öffentlichkeitsarbeit und die Herausgabe vereinseigener Publikationen
    • Qualifizierung der Mitglieder für ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Frauenselbsthilfe Krebs
    • Zusammenarbeit mit Ärzteschaft, Pflegepersonal, Fachhandwerk, Behörden, Industrie und Krankenkassen
    • Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit ähnlichen Vereinigungen im In- und Ausland
    • die gemeinschaftliche Interessenvertretung und Beratung der Mitglieder in allen Bereichen des Sozial- und Schwerbehindertenrechts
    • die Betreuung der Vereinsmitglieder, Betroffener und ihrer Angehörigen auf allen relevanten Gebieten, und zwar aus dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes,wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie arbeiten ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ermächtigung
  1. Der Landesvorstand kann in Ergänzung zur Satzung eine Geschäftsordnung und eine Vereinsordnung (insbesondere mit einer Finanz-, Wahl-, Mitglieder-, Gesprächskreis- und Datenschutzordnung) beschließen, ändern und aufheben.
    Dazu hat er ein beratendes Gremium einzuberufen.
  2. Ebenso kann er für sich eine Geschäftsordnung beschließen, ändern und aufheben.
  3. Die Ordnungen müssen mit den Zielen der FSH Krebs übereinstimmen.
  4. Diese Ordnungen sind ausdrücklich nicht Bestandteil dieser Satzung.
  5. Die Inhalte der Beitrags-und Schiedsstellenordnung des Bundesverbandes der FSH Krebs werden vom Landesverband als Ordnungen übernommen.
§ 5 Gliederungen
  1. Der Verein gliedert sich in den Landesverband, die regionalen Selbsthilfegruppen und Gesprächskreise. Die regionalen Selbsthilfegruppen bilden die Basis des Vereins
  2. Im Landesverband sind die Selbsthilfegruppen der beiden Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zusammengefasst. Der Landesverband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er führt den Namen „Frauenselbsthilfe Krebs, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein e.V."
  3. Der Landesvorstand führt die Aufgaben des Bundesverbandes — vertreten durch den geschäftsführenden Bundesvorstand im Bereich des jeweiligen Bundeslandes in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand aus und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig
  4. Die regionalen Gruppen tragen den Namen des Vereins entweder mit einem den Ort oder die Region bezeichnenden Zusatz, der ihr räumlich begrenztes Betätigungsfeld angibt. Die Selbsthilfegruppen sind keine eingetragenen Vereine. Sie verwalten und verwenden — über ein Girokonto — die ihnen anvertrauten Mittel für den zuständigen Landesverband
  5. Die Gründung und Auflösung einer Gruppe erfolgen im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesvorstand
  6. Gesprächskreise gründen sich aus regionalen Gruppen (Abs. 4), bei denen eine satzungsgemäße Besetzung der Gruppenleitung nicht zustande kommt und damit satzungsmäßige Aufgaben nicht durch die regionale Gruppe erfüllt werden können. Die Umwandlung von einer regionalen Gruppe in einen Gesprächskreis und dessen Anerkennung als Gliederung der FSH bedarf der schriftlichen Zustimmung des Landesvorstandes
  7. Die Gesprächskreise tragen den Namen des Vereins entweder mit einem den Ort oder die Region bezeichnenden Zusatz, in dem die Teilnehmerinnen des Gesprächskreises ihren Sitz haben (Frauenselbsthilfe Krebs, Landesverband MV/S-H e. V, Gesprächskreis „Ort")
  8. Gesprächskreise sind keine eingetragenen Vereine
  9. Bei Austritt oder Ausschluss des Landesverbandes aus dem Bundesverband, einer Regionalgruppe oder eines Gesprächskreises aus dem Landesverband verliert dieser/diese das Recht, den Zusatz Frauenselbsthilfe Krebs im Namen zu führen bzw. darauf Bezug zu nehmen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden. Er darf nicht als ergänzender Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen
  10. Näheres regelt die Gesprächskreisordnung
§ 6 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind:
  • die Gruppenleiterinnen, deren Stellvertreterinnen und die Kassiererinnen
  • die Mitglieder des Landesvorstandes
  • die Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes.
  1. Über die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder entscheidet, sofern es sich um Gruppenleiterinnen, deren Stellvertreterinnen und die Gruppenkassiererinnen handelt, die jeweilige Gruppe in einer eigens dazu einberufenen Wahlversammlung.
  2. Über die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder des Landesvorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die ordentlichen Mitglieder, die natürliche Personen sind, sind gleichzeitig Mitglieder des Landesverbandes und des Bundesverbandes. Die Mitglieder des geschäftsführenden Bundesvorstandes sind geborene Mitglieder des Landesvorstandes.
  4. Näheres regelt die Wahlordnung.
§ 7 Ehrenmitglieder, außerordentliche Mitglieder
  1. Der Landesvorstand hat das Recht, die Ehrenmitgliedschaft im Landesverband an solche Personen zu verleihen, die sich um die Unterstützung und Förderung der Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben.
  2. Als außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins nachhaltig ideell und/oder materiell zu fördern, von dem Landesvorstand aufgenommen werden.
  3. Die Leiterinnen der Gesprächskreise, die durch den Landesverband anerkannt sind, sind außerordentliche Mitglieder des Landesverbandes.
  4. Die außerordentliche Mitgliedschaft kann durch den Landesvorstand einer natürlichen oder juristischen Person angetragen werden.
  5. Ebenso können natürliche und juristische Personen einen formlosen, schriftlichen Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft an den Landesverband stellen.
  6. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, haben weder ein Stimmrecht noch sonstige Rechte aus der Satzung. Sie haben jedoch Teilnahmerecht an und Rederecht auf der Mitgliederversammlung des Landesverbandes.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die ordentliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt für alle Gliederungen des Verbandes mit:
  • Beendigung der Tätigkeit durch eine schriftlich gegenüber dem jeweiligen Landesvorstand erklärte Amtsniederlegung
  • Wegfall der Funktion
  • Ausschluss oder Tod
  • Die ordentliche Mitgliedschaft des Landesverbandes im Bundesverband erlischt durch:
  • Verlust der Rechtsfähigkeit
  • schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Bundesvorstand erklärten Austritt oder Ausschluss
  1. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.
  2. Einzelheiten über ein Ausschlussverfahren sind in der Mitgliederordnung geregelt
  3. Bis zur endgültigen Beschlussfassung kann der Landesvorstand dem Mitglied alle Mitgliedsrechte nehmen sowie ihn seiner Ämter durch Mehrheitsbeschluss entheben.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den für die Zielgruppen definierten Veranstaltungen des Vereins sowie zum Bezug des Informationsmaterials.
  2. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, sich für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke des Vereins einzusetzen und dazu beizutragen, dass der Zusammenhalt der Vereinigung gewahrt bleibt und gefördert wird.
  3. Die Mitglieder erhalten die in Ausübung ihrer Vereinstätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen und Auslagen erstattet. Näheres regelt die Finanzordnung.
  4. Von den Mitgliedern wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird auf der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes festgelegt. Die in den Gruppen und Gesprächskreisen teilnehmenden an Krebs erkrankten Menschen sowie deren Angehörige zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 10 Organe und Einrichtungen
  1. Organe des Vereins sind:
  • der Landesvorstand
  • die Mitgliederversammlung
  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen und Beratungsgremien geschaffen werden. Diese können auf Einladung des Landesvorstandes in beratender Funktion ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die auf diese Weise berufenen Personen haben Anspruch auf Erstattung der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die FSH entstandenen notwendigen Aufwendungen und Auslagen.
§ 11 Landesvorstand
  1. Den Landesvorstand bilden mindestens drei, höchstens fünf Personen: die Vorsitzende, die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und die Kassiererin(nen). Sie führen die Geschäfte des Landesverbandes. Der Landesvorstand sollte aus mindestens 50 % krebsbetroffenen Personen bestehen und mind. 50 % eine Gruppenerfahrung in der FSH vorweisen, wobei die Vorsitzende und eine Stellvertreterin beides nachweisen sollten.
  2. Vorstand im Sinne des S 26 BGB ist der Landesvorstand. Der Verein wird durch die Vorsitzende oder eine stellvertretende Vorsitzende, beide jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd, gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten. Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist eine stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn die Vorsitzende an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert ist.
  3. Die Landesvorsitzende kann sich im Gesamtvorstand des Bundesverbandes durch ein anderes Vorstandsmitglied ihres Landesvorstandes vertreten lassen.
  4. Sollte kein Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen in der Lage sein, an einer Gesamtvorstandssitzung des Bundesverbandes teilzunehmen, kann ein vom Landesvorstand auserwähltes Mitglied per Vollmacht seitens des Vorstandes die Vertretung übernehmen.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Landesvorstandes
  1. Der Landesvorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Personen i. S. d. S 2, Abs. 1, Satz 1, die Gewähr dafür bieten, sich für die Belange des Vereins besonders einzusetzen. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, darf nicht mehr als ein Mitglied einer Familie im Landesvorstand vertreten sein.
  3. Die Wahlen sind geheim, das heißt mit verdeckten Stimmzetteln auszuführen.
  4. Der Landesvorstand bleibt so lange im Amt, bis eine gültige Neuwahl stattgefunden hat.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Landesvorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptierung).
  6. Näheres regelt die Wahlordnung.
§ 13 Aufgaben des Landesvorstandes
  1. Der Landesvorstand hat u. a. folgende Aufgaben:

Die Führung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes, insbesondere

  • die Unterstützung der Gruppen und Gesprächskreise
  • die Betreuung der Mitglieder
  • die Beschaffung von Mitteln
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel
  • die Vornahme von redaktionellen Satzungsänderungen, sowie solchen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden.
  • die Organisation und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • die Organisation und Durchführung von Schulungsveranstaltungen
  • >die Unterstützung bei Gruppenneugründungen und -auflösungen
  • die Unterstützung bei der Umwandlung von in Auflösung befindlichen Gruppen zu Gesprächskreisen.
  1. Hat der Landesverband i.d.R. mehr als 30 Gruppen, kann er angemessene Büroräume anmieten und bezahlte Mitarbeiterinnen einstellen.
  2. Die Landesvorsitzende ist Mitglied im Gesamtvorstand des Bundesverbandes.
  3. Dem erweiterten Gesamtvorstand des Bundesverbandes gehören die Landesvorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Landesvorstandes an. Die Aufgaben ergeben sich aus §§ 13, 14 der Satzung des Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Sollte kein Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen in der Lage sein, an einer erweiterten Gesamtvorstandssitzung des Bundesverbandes teilzunehmen, können zwei vom Landesverband auserwählten Mitglieder per Vollmacht die Vertretung übernehmen.
  5. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
§ 14 Vorstandssitzungen
  1. Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Präsenz Vorstandssitzungen.
  2. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
  3. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes
§ 15 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Landesverbandes und soll einmal im Jahr abgehalten werden. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine weitere Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie einberufen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
  • Entgegennahme des Berichtes über die Ergebnisse der Prüfung des
  • Rechnungswesens
  • Entlastung des Landesvorstandes
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  • Verabschiedung gesellschafts- und gesundheitspolitischer Resolutionen
  • Wahl des Landesvorstandes
  • Wahl der Kassenprüferinnen
  • Beschlussfassung über landesspezifische Satzungsänderungen, die mit der Satzung des Bundesverbandes nicht kollidieren
  • Auflösung des Landesverbandes
  1. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung hat grundsätzlich in Präsenz stattzufinden.
§ 16 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

Für die Mitgliederversammlung gilt:

  1. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinspublikation durch die Vorsitzende, bei ihrer Verhinderung durch eine stellvertretende Vorsitzende, unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen. Zur Wahrung der Einladungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung.
  2. Vorschläge zur Änderung der Satzung sollen dem Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlaut beigefügt werden; sie müssen den Mitgliedern jedoch spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung mitgeteilt sein.
  3. Schriftlich begründete Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Landesvorstand bis spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzureichen und den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
  4. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, deren Einbeziehung in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit anerkannt werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungsänderungen und andere für den Verein bedeutsame Entscheidungen.
  5. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von einer Stellvertreterin geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine andere Versammlungsleiterin bestimmen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Versammlungsleiterin und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 17 Elektronische- oder Hybrid- Mitgliederversammlung
  1. Abweichend von S 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird.
  2. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online- oder Hybrid- Mitgliederversammlung zu gewährleisten. Insbesondere ist sicher zu stellen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  3. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 18 Abstimmungen im schriftlichen Verfahren
  1. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins sich an der Abstimmung beteiligt haben
  2. Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist die Abstimmung im schriftlichen Verfahren unzulässig
§ 19 Kassenprüferinnen
  1. Die Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
  2. Die Kassenprüfung des Landesverbandes erfolgt durch zwei Kassenprüferinnen aus den Reihen der Mitglieder und durch ein durch die Mitgliederversammlung zu bestimmendes Wirtschaftsprüfer-/ Steuerberaterbüro.
  3. Die Kassenprüferinnen müssen volljährig und geschäftsfähig sein und sollten über Kenntnisse der kaufmännischen Buchführung verfügen. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Die Kassenprüferinnen werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Kassenprüferinnen ergibt sich aus der Menge der zu prüfenden Gruppen. Je angefangene 20 Gruppen sind jeweils zwei Kassenprüferinnen zu wählen. An der Prüfung der Kasse der eigenen Gruppe können sie nicht teilnehmen.
  5. Für je zwei Kassenprüferinnen ist eine Ersatzkassenprüferin zu wählen.
  6. Vorstandsmitglieder und Mitglieder von Beratungsgremien oder mit ihnen verwandte oder verschwägerte Personen sowie Lebenspartner dürfen nicht als Kassenprüferinnen gewählt werden
  7. Näheres regelt die Wahlordnung
§ 20 Haftung

Für die ehrenamtlich für den Verein tätigen Organmitglieder, besonderen Vertreter und Mitglieder des Vereins gelten §§ 31 a und 31 b BGB.

§ 21 Datenschutz
  1. Die Frauenselbsthilfe Krebs beachtet in allen Belangen die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Bundesvorstand eine Datenschutzbeauftragte, die von den Landesverbänden in Anspruch genommen werden kann.
  3. Näheres regelt die Datenschutzordnung.
§ 22 Bestimmungen

Verbindliche Ausführungen zu den Bestimmungen der Satzung enthalten die jeweiligen Ordnungen.

§ 22 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Frauenselbsthilfe Krebs Bundesverband e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Güstrow, 30.09.2022